Puma scheitert in domainrechtlichem Verfahren

Ein Gastbeitrag von Fach- und Rechtsanwalt Hagen Hild

 

Wir berichteten bereits in der letzten Ausgabe darüber, wie Birkenstock, ein deutsches Schuhunternehmen erfolgreich gegen einen im Ausland sitzenden Unternehmer und Inhaber verschiedener Domains vor dem WIPO Arbitration and Mediation Center Beschwerde einreichte.

Doch so geht es nicht immer aus. Das sieht man im Fall von Puma. Die Puma SE ist ein deutscher Hersteller von Sportartikeln, unter anderem von Schuhen, mit Sitz in Herzogenaurach.

 

Was ist passiert?

 

Am 03. Juni 2021 reichte die Puma SE eine Beschwerde beim WIPO Arbitration and Mediation Center ein. Inhalt der Beschwerde war, dass sich die Puma SE an der Domain „pumaexports.com“ stieß, welche von Puma Exports Ltd. bereits im Jahr 1998 registriert wurde. Bei der Puma Exports Ltd. Handelt es sich um ein indisches Unternehmen, welches seit 1990 aktiv ist und ungelabelte Lederartikel vertreibt.

In dem Verfahren machte die Puma SE geltend, dass sie in Indien bereits seit dem Jahr 1982 eine eingetragene Marke „PUMA“ halte, die sehr bekannt und beliebt sei und den fünften Platz der bekanntesten Schuhmarken in Indien belege. Ihr Vorgehen gegen die Puma Exports Ltd. begründete das deutsche Unternehmen damit, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdegegnerin die Domain unabhängig von der Marke „PUMA“ ausgewählt haben soll. Vielmehr soll die Auswahl gerade so erfolgt sein, um mehr wirtschaftliche Erfolge zu erzielen.

Dem hielt das indische Unternehmen jedoch entgegen, dass sie die Domain bereits seit der Registrierung im Jahr 1998 durchgehend benutze. Zudem werden die Begriffe „Puma“ und „Puma Exports“ gar nicht auf den verkauften Produkten verwendet.

 

Die Entscheidung des WIPO Arbitration and Mediation Centers

Zur Entscheidung des Verfahrens wurde der australische Rechtsanwalt John Swinson festgelegt.

Swinson wies die Beschwerde der Puma SE zurück. Er bestätigte zwar die Marke »PUMA« und die Ähnlichkeit der Domain pumaexports.com mit dieser. Aber aus seiner Sicht erbrachte die Beschwerdeführerin keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die Gegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe.

Zur Begründung führte er folgendes aus: bei dem Wort „Puma“ handelt es sich um einen allgemeinen Begriff, der einen Berglöwen bezeichnet und es gibt zahlreiche Unternehmen, die diesen Begriff zumindest mit im Namen tragen.

Die Puma SE hat in Indien erst 2005 ein Unternehmen gegründet, Bekanntheit soll die Marke erst im Jahr 2018 erlangt haben.

Das deutsche Unternehmen reichte die Beschwerde gegen die „pumaexports.com“ Domain erst 22 Jahre nach deren Registrierung ein, sodass davon auszugehen ist, dass es sich bei dem indischen Unternehmen um ein gutgläubig handelndes Unternehmen handelt. Der Versuch, Kapital aus der Marke der Beschwerdeführerin zu schlagen, läge nicht vor.

Letztendlich hat die Beschwerdeführerin ihren Anspruch verwirkt.

Abschließend stellte Swinson einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), wie von dem indischen Unternehmen beantragt, fest.

So habe die Puma SE einige Falschaussagen getroffen. Unter diesen Umständen lag für Swinson ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vor. Damit wies er die Beschwerde der Puma SE ab.

 

Fazit

 

Es ist durchaus denkbar, dass ein Unternehmen mit der Benutzung bestimmter Domains Kapital aus einer Marke schlagen möchte. Allerdings besteht in Rahmen eines UDRP-Verfahrens auch die Gefahr, dass einem von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) Verfahren stattgegeben wird. Dies ist der Fall, wenn wie im vorliegenden Fall, dem Beschwerdegegner keine Bösgläubigkeit nachgewiesen werden kann und zudem noch Falschaussagen getroffen werden.

 

Die vollständige Besprechung des Beitrags finden Sie unter: https://www.kanzlei.biz/kanzlei-blog/puma-scheitert-in-domainrechtlichem-verfahren/